Das Washingtoner Artenschutzabkommen

Neben dem Verlust des Lebensraumes stellt die Ausbeutung durch Übernutzung und internationalen Handel die größte Bedrohung für den Fortbestand wild lebender Tier- und Pflanzenarten dar. Um dem unkontrollierten internationalen Handel entgegenzuwirken, wurde 1973 in Washington die „Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“, kurz CITES, ausgehandelt. Die Konvention wird auch Washingtoner Artenschutzabkommen (WA) genannt.

CITES trat 1975 international und ein Jahr später in Deutschland in Kraft. Als Instrument verbindlichen internationalen Rechts gilt CITES für derzeit 183 Nationen (Vertragsstaaten) (Stand September 2016). Alle 28 Mitgliedsstaaten der EU sind CITES beigetreten; auch die EU
selbst ist als einzige Staatengemeinschaft Mitglied von CITES.

CITES reguliert den internationalen Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie mit Produkten aus diesen Arten. Überwacht wird CITES durch nationale Vollzugs- und andere Behörden, die den Handel anhand von Aus- und Einfuhrgenehmigungen kontrollieren. Ziel ist, die Arten langfristig zu erhalten. Zurzeit werden circa 5.600 Tier- und 30.000 Pflanzenarten in drei verschiedene CITES-Anhänge eingestuft:

Anhang I

Auf Anhang I gelistete Arten erfahren den höchsten Schutz. Hier werden nur Arten aufgeführt, die unmittelbar vom Aussterben bedroht sind; zurzeit sind dies über 930 Arten. Der kommerzielle Handel mit diesen Arten ist nicht erlaubt. Für den Export ist in jedem Fall eine Ausfuhrgenehmigung nötig, die die legale Herkunft bescheinigt, sowie eine Einfuhrgenehmigung. Legal bedeutet bei Arten auf Anhang I, dass die Entnahme wissenschaftlichen Zwecken dient, die Exemplare bereits vor der Aufnahme der Art auf Anhang I aus der Wildnis entnommen wurden oder aus Nachzucht stammen.

Anhang II

Die derzeit über 34.000 Arten, die in Anhang II geführt werden, sind zwar noch nicht vom Aussterben bedroht, aber ihr Bestand würde durch freien internationalen Handel gefährdet. Die Bestimmungen des Anhangs II sollen helfen, es gar nicht erst soweit kommen zu lassen. Für den Export von Anhang II-Arten muss eine Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes vorliegen. Die EU verlangt außerdem eine Einfuhrgenehmigung.

Anhang III

Anhang III enthält fast 150 Arten, die nur in einigen Ländern, zum Teil sogar nur in einzelnen Regionen geschützt werden. Solche Arten benötigen beim Export aus dem entsprechenden Land eine Ausfuhrgenehmigung. Wenn die gleiche Art aus einem Land stammt, in dem sie nicht gelistet ist, muss ein CITES-Zertifikat diese Herkunft bescheinigen. Bei der Einfuhr in die EU muss diese zusätzlich beim Zoll angemeldet werden.